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   KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06   

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KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06 (https://dejure.org/2006,6308)
KG, Entscheidung vom 18.12.2006 - 2 U 13/06 (https://dejure.org/2006,6308)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 2 U 13/06 (https://dejure.org/2006,6308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendungsersatzanspruch des Käufers eines Kfz nach Rückabwicklung des Vertrages aufgrund Durchgreifens einer Arglistanfechtung; Vorliegen von Arglist bei unrichtiger Antwort auf die Frage nach Unfallfreiheit ohne tatsächliche Anhaltspunkte; Durchführung der Saldierung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugrückabwicklung - Saldierung der Bereicherungsposten

  • Judicialis

    BGB §§ 812 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 812 ff.
    Zeitpunkt der bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs durchzuführenden Saldierung der Bereicherungsposten im Prozess - Mangelnde Bestimmtheit des Urteils bei Nichtausweis des Saldobetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, kann er daher hinsichtlich der Gebrauchsvorteile nicht so behandelt werden, als hätte er die Sache gemietet; vielmehr hat er nur den "Wertverzehr" herauszugeben, der durch seine Nutzung an der Sache entstanden ist und dessen Eintritt in seinem Vermögen er infolge der Rückabwicklung erspart hat (s. BGH NJW 2006, 1582, 1583 m.N.).

    Es muss dann auch dabei bleiben, dass er als Eigentümer für die Dauer seiner Nutzung die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten zu tragen hat (in diese Richtung Staudinger/Lorenz, BGB, Neub. 1999, § 818 Rn 37; s. nunmehr die Erwägungen in BGH NJW 2006, 1582, 1585, die -allerdings für den Fall der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags- auf einen Gleichlauf von Investitionsentscheidung und Lastentragung hinaus laufen).

    d) Zugunsten der Beklagten ist ins Saldo die von der Klägerin durch Gebrauch gezogene Nutzung (§ 818 Abs. 1, 2 BGB) einzustellen, die nach dem sog. "Wertverzehr" zu berechnen ist (BGH NJW 1996, 250, 252; NJW 2006, 1582, 1583) und sich bei Kraftfahrzeugen nach der Kilometerleistung bemisst (BGH NJW 1995, 2159, 2161).

  • LG Berlin, 20.12.2005 - 3 O 52/05

    Tenorierung der Nutzungsentschädigung durch Vorgabe der Berechnung - "Karlsruher

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin -3 O 52/05- teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2005 -3 O 52/05- abzuändern und die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 81/97

    Beschränkung des Entgelts für die Nutzung eines ehemals volkseigenen Grundstücks

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Teilweise wird angenommen, dass der Kraftfahrzeugkäufer gegenüber dem Nutzungsherausgabeanspruch des Verkäufers auch gewöhnliche Erhaltungskosten, die er vor Kenntnis des Anfechtungsgrunds aufgewendet hat, mindernd in Ansatz bringen könne (OLG Oldenburg DAR 1993, 467, 468; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1722 -die dort in Bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1998, 989, 991, in der "Aufwendungen auf die Sache" mindernd berücksichtigt wurden, betraf jedoch einen Immobilienkauf).
  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71

    Ersatzaussonderung und Kontokorrent

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Das ist in Bezug auf die Hingabe der Leistung des Getäuschten (Kaufpreiszahlung des getäuschten Käufers, s. BGHZ 58, 257 ff = NJW 1972, 872) anzunehmen.
  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 56/98

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages; Ausgleich für wertsteigernde

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    bb) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Aktivposten im Rahmen eines Bereicherungssaldos ist nicht möglich, da es sich (im Wesentlichen) um gewöhnliche Erhaltungskosten in Form von Reparaturen etc. handelt, die den Wert des Fahrzeugs nicht gesteigert haben, so dass ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 2890, 2892) nicht besteht.
  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Es besteht kein Anlass, dem Bereicherungsschuldner die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos abzunehmen (BGH NJW 1999, 1181 f.).
  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    d) Zugunsten der Beklagten ist ins Saldo die von der Klägerin durch Gebrauch gezogene Nutzung (§ 818 Abs. 1, 2 BGB) einzustellen, die nach dem sog. "Wertverzehr" zu berechnen ist (BGH NJW 1996, 250, 252; NJW 2006, 1582, 1583) und sich bei Kraftfahrzeugen nach der Kilometerleistung bemisst (BGH NJW 1995, 2159, 2161).
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Diese setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel selbst zu entnehmen sind (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 125, 41 ff = NJW 1994, 3221, 3222; NJW 1993, 324, 325).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Für die Einbeziehung der Rechtshängigkeitszinsen in die Saldierung kann nichts anderes gelten als bei einem zinsförmigen Nutzungsherausgabeanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB, zumal zwischen beiden Zinsen eine Anrechnung zu erfolgen hätte (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 86/91

    Unzulässiger Zug-um-Zug-Antrag bei erst noch festzustellendem Erwerbspreis -

    Auszug aus KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06
    Diese setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel selbst zu entnehmen sind (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 125, 41 ff = NJW 1994, 3221, 3222; NJW 1993, 324, 325).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95

    Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes

  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

  • BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94

    Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

  • BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 291/90

    Treuwidrigkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 44/80

    'Nur kleine Blechschäden' - § 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2008 - 1 U 152/07

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen sporadischem Defekt am elektrischen Verdeck eines

    Insoweit teilt er die Ansicht des Kammergerichts Berlin (Urt. v. 18.12.2006, 2 U 13/06; OLGR 2007, 346), wonach der Tenor nicht genügend bestimmt ist.
  • KG, 03.06.2013 - 25 U 49/12

    Verbrauchsgüterkauf: Keine Verkürzung der Gewährleistungsfrist!

    Die Umformulierung der Anträge im Berufungstermin auf Hinweis des Senats erfolgte, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Antrag auf Basis der sogenannten Karlsruher Formel nicht zulässig ist (vgl. KG, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 2 U 13/06) und das Fahrzeug bei Rückabwicklung des Kaufvertrages an den Beklagten als Rechtsnachfolger der Verkäuferin und nicht an die erloschene herauszugeben ist.
  • OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Da der Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Kaufpreis und die Nutzungsentschädigung aber nicht einen einheitlichen Saldobetrag aufweist, sondern die Beklagte für die Zukunft zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer weiteren, derzeit noch ungewissen Nutzungsentschädigung verpflichtet, weist das erstinstanzliche Urteil mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.12.2006 - 2 U 13/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 - 1 U 152/07, NJW-RR 2008, 1199 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 - 6 U 574/08 -, NJW 2009, 3519 ff.).

    Das angefochtene Urteil ist daher insoweit nicht der Rechtskraft fähig und auch ohne entsprechende Anfechtung von Amts wegen zu korrigieren (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.12.2006 - 2 U 13/06, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 905/19

    Dieselabgasskandal: Hinreichende Bestimmtheit einer Tenorierung nach der

    Da der Feststellungsausspruch den Zug-um-Zug-Ausspruch mit Blick auf § 756 ZPO unbedingt vollstreckbar mache, habe der Gerichtsvollzieher keinen Anlass, das Auto in Besitz oder Augenschein zu nehmen (KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 2 U 13/06 -, Rn. 22, juris OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, Rn. 48, juris).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 546/20

    Dieselskandal: Zulässigkeit einer Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher

    Da der Feststellungsausspruch den Zug-um-Zug-Ausspruch mit Blick auf § 756 ZPO unbedingt vollstreckbar mache, habe der Gerichtsvollzieher keinen Anlass, das Auto in Besitz oder Augenschein zu nehmen (KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 2 U 13/06, Juris Rn. 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 5 U 47/19, Juris Rn. 48).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 13 U 905/19

    Tenorierung nach der so genannten "Karlsruher Formel" mangels nicht

    Da der Feststellungsausspruch den Zug-um-Zug-Ausspruch mit Blick auf § 756 ZPO unbedingt vollstreckbar mache, habe der Gerichtsvollzieher keinen Anlass, das Auto in Besitz oder Augenschein zu nehmen (KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 2 U 13/06 -, Rn. 22, juris OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, Rn. 48, juris).
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